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Pressemitteilungen und Nachrichten, die die Fachverbände Wohnen und Büro betreffen werden hier behandelt.
Unterschiedliche Öffnungsverbote für den Einzelhandel
Dienstleister, Handwerk und Großhandel dürfen weiterhin arbeiten
18.03.2020
Mit den Öffnungsverboten mehrerer Bundesländer für die Einrichtungs- und Bürowirtschaft sind harte Zeiten angebrochen. Der Handelsverband Wohnen und Büro (HWB) fordert die Unternehmen der Branche auf, mit Augenmaß zu handeln. Die spezifischen Branchenprobleme adressiert der HWB auch bei seinen Landesverbänden und beim Handelsverband Deutschland, die im direkten Kontakt zu den jeweiligen Ministerien stehen.
Während Lebensmittelhandel, Drogeriemärkte, Discounter und Apotheken gewaltige Umsätze verzeichnen und landesweise die Ladenschließungszeiten und das Sonntagsöffnungsverbot aufgehoben werden, um die Kundenfrequenz zu entzerren, sieht es im übrigen Einzelhandel düster aus. Große Teile des Nonfood-Handels dürfen jetzt oder in Kürze ihre Geschäfte nicht mehr öffnen und müssen tatenlos zusehen, dass die Menschen ihre Produkte bei Discountern, in SB-Supermärkten und im Onlinehandel kaufen. Denn dort gibt es keine Beschränkungen für das bestehende Sortiment.
Doch die Erlasse verordnen keine Betriebsschließungen. Die ab 18. März 2020 geltende Fortschreibung des bevölkerungsreichsten und damit richtungsweisenden Bundeslandes Nordrhein-Westfalen nimmt Dienstleistungen und Handwerk, den Großhandel, Poststellen, Zeitungen sowie Bau- und Gartenbaumärkte vom Verbot aus. Für hybride Standorte wie Bürofachmärkte, die sowohl an private Endverbraucher als auch an gewerbliche Kunden verkaufen bedeutet dies, dass sie sich auf den Großhandel reduzieren sollten. Entsprechende Informationen auf der Homepage und am Eingang können dieses klarstellen. Hilfreich ist auch die branchenübliche Unterscheidung zwischen Bar- und Rechnungskunden, also solchen, zu denen eine mit Kundennummer hinterlegte Beziehung besteht.
Da auch Postagenturen geöffnet bleiben dürfen, ist nach Auffassung des HWB der Verkauf weiterer Artikel wie Schreibwaren, Zeitungen und Zeitschriften möglich. Denn sonst dürften auch alle Discounter ihre Nonfood-Artikel, die nicht dem täglichen Bedarf dienen, nicht mehr verkaufen.
Der HWB weist daraufhin, dass die Erlasse des jeweiligen Bundeslandes maßgeblich sind und teilweise zusätzliche Ausnahmen wie für den Buchhandel und für Fahrradgeschäfte zulassen.
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