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Entwaldungsfreie Lieferkette
Die Entwaldungsverordnung muss dringend für die Unternehmen praxistauglich ausgestaltet werden – Eine Verschiebung der Umsetzungsfrist ist notwendig!
02.05.2024
Die Entwaldungsverordnung sieht vor, dass große Händler bis 30.12.2024 Zeit haben, ihre globalen Wertschöpfungsketten zu prüfen und die von der EUDR geforderten Sorgfaltspflichten umzusetzen. Für KMU-Marktteilnehmer gilt eine verlängerte Frist bis 30.06.2025.
Der Handelsverband sieht den dringenden inhaltlichen Überarbeitungsbedarf und fordert eine zeitliche Fristverlängerung für die geplanten Umsetzungsmaßnahmen.
Konkret sind seitens des Gesetzgebers die folgenden Punkte zu beachten:
• Klassifizierung von EU-Mitgliedstaaten: EU-Staaten sollten ohne begründeten Verdacht, zunächst als Länder mit geringem Risiko eingestuft werden, da sonst grundsätzlich zunächst der Verdacht einer Sorgfaltspflichtverletzung bei allen Unternehmen greifen würde.
• Einführung einer Nullrisiko-Kategorie: Produkte mit nachgewiesenen positiv wirkenden und zu fördernden Schutzmaßnahmen auf die Umwelt sollten von der Verordnung ausgenommen werden.
• Übertragung der Sorgfaltspflicht: Auf den Erst-Inverkehrbringer, um Nachweispflichten zu vereinfachen.
• Safe-Harbour-Lösungen: Safe-Harbour Lösungen sind anzustreben, wenn Branchenlösungen den Nachweis über Zertifizierungen erbringen können.
• Praxisgerechte Umsetzung: Hilfestellung und klare Richtlinien seitens der nationalen Behörden und der EU-Kommission sind erforderlich.
• Verlängerung der Umsetzungsfrist: Angesichts der Komplexität der Anforderungen ist eine Ausweitung der Frist notwendig. Eine Fristverlängerung von 2 Jahren wäre für eine praxisgerechte Umsetzung der Unternehmen notwendig.
Christian Haeser, Geschäftsführer des HWB e.V., zur Umsetzung der Verordnung:
„Die EUDR ist in ihrer aktuellen Vorlage nur mit einem immensen Aufwand durch die Unternehmen umzusetzen. Bereits verabschiedete europäische Regelungen zum Schutze der Umwelt sollten von vornherein berücksichtigt werden. Die EU-Mitgliedstaaten sind sichere Herkunftsländer und müssen daher als Länder mit einem geringen Risiko eingestuft werden. Wenn Unternehmen nachweisen können, dass sie einen Mehrwert für den Umweltschutz bieten, macht auch die Einführung einer neuen Nullrisikokategorie Sinn. Da die Zeit nun bis Ende des Jahres knapp wird, sollte die Politik und der Gesetzgeber eine Verlängerung für die Umsetzung der Verordnung aussprechen. Es ist wichtig jetzt ein politisches Signal zu geben, damit den betroffenen Unternehmen Planungs- und Rechtssicherheit zukommt“.
Hintergrund:
Die EU-Verordnung zur Eindämmung des Handels mit Produkten, die mit Entwaldung, Waldschädigung und Illegalität in Zusammenhang stehen (kurz: EUDR), wurde im Mai 2023 verabschiedet.
Im vorläufigen Fokus der EUDR stehen dabei Kaffee, Kakao, Rinder, Palmöl, Soja, Kautschuk und Holz sowie eine Vielzahl an daraus hergestellten Folgeprodukten. Unter die Anforderungen fallen beispielsweise Lederwaren, Reifen, Dichtungen, Schokolade, Röstkaffee, Glycerin, Sojaöl, Sperrholz, Möbel und diverse Papier- und Printprodukte.
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